Was wäre, wenn Ihre nächste Gehaltserhöhung nicht über Brutto liefe?
Der Rechner zeigt modellhaft, wie viel Netto-Mehrwert moderne Arbeitgeberleistungen pro Mitarbeiter und für das ganze Unternehmen erzeugen können. Fahren Sie über die Info-Zeichen: Zu jedem Benefit sehen Sie Rechtsgrundlage, Grenze und Nutzen.
- Sachbezug / Fitnessstudio § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Als Sachbezug (zum Beispiel eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft) bis 50 € pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Achtung Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
- Job-Ticket / Deutschlandticket § 3 Nr. 15 EStG Zuschüsse zu Tickets des öffentlichen Nahverkehrs (Deutschland- bzw. Jobticket) sind in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie werden jedoch auf die Entfernungspauschale angerechnet.
- Job-Rad / Dienstrad § 3 Nr. 37 EStG Wird das (E-)Dienstrad zusätzlich zum Gehalt überlassen, ist die private Nutzung komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Gehaltsumwandlung werden nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt.
- Essenszuschuss § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4a EStG Essenszuschüsse sind 2026 arbeitstäglich bis 7,67 € begünstigt (Sachbezugswert 4,57 € plus 3,10 € Aufschlag) — bis zu 115,05 € im Monat. Bei Auswärtstätigkeit sind zusätzlich Verpflegungspauschalen von 14 € bzw. 28 € steuerfrei.
- Internetpauschale § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG Zuschüsse zu privaten Internetkosten kann der Arbeitgeber bis 50 € pro Monat pauschal mit 25 Prozent versteuern. Für den Mitarbeiter sind sie dann steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Kindergartenzuschuss § 3 Nr. 33 EStG Zuschüsse zur Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder (Kita bzw. Kindergarten) sind unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung: Sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt.
- Erholungsbeihilfe § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG Erholungsbeihilfen bis jährlich 156 € (Mitarbeiter), 104 € (Ehepartner) und 52 € je Kind kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuern. Sie sind dann sozialversicherungsfrei.
- Betriebliche Altersvorsorge (bAV) § 3 Nr. 63 EStG Beiträge zur bAV sind 2026 bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei (8.112 € pro Jahr bzw. 676 € pro Monat). Sozialversicherungsfrei sind davon 4 Prozent, also 4.056 € pro Jahr bzw. 338 € pro Monat.
- Betriebliche Krankenversicherung § 8 Abs. 2 Satz 11, § 37b EStG Arbeitgeberfinanzierte Zusatz-Krankenversicherungen gelten als Sachbezug und sind im Rahmen der 50-€-Freigrenze steuer- und sozialversicherungsfrei. Alternativ ist eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG möglich.
Wichtig: Bei fast allen Zuschüssen gilt die Steuerfreiheit nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (§ 8 Abs. 4 EStG) — nicht bei Gehaltsumwandlung. Sachbezugswerte und Beitragsbemessungsgrenze werden jährlich angepasst (Werte: Stand 2026).
Modellrechnung zur Orientierung — eine Aufbereitung der Rechtslage, keine Steuer- oder Rechtsberatung. Höchstgrenzen und Kombinierbarkeit sind im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung zu prüfen.
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